Vorgesehen ist die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebiets gemäß § 4 BauNVO. Das Bebauungskonzept sieht vor, dass an den äußeren Siedlungsrändern im Westen, Norden und beidseitig der östlichen Planstraße Einfamilienhäuser entstehen, die ausnahmsweise um eine Einliegerwohnung ergänzt werden können, die aber maximal 30 % der Wohnfläche der Hauptwohnung ausmachen darf.
Im Süden des Plangebietes können sowohl Einzel- als auch Doppelhäuser mit jeweils maximal 2 Wohneinheiten entstehen und in der Mitte des Plangebietes ist der Bau von Mehrfamilienhäusern bis maximal 6 Wohneinheiten möglich.
Generell wird aus Gründen des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden eine 2-geschossige Bauweise festgesetzt, die allerdings in der Höhenentwicklung begrenzt wird, damit sich auch 2-geschossige Häuser in die Umgebung einfügen. Staffelgeschosse werden ausgeschlossen. Es müssen geneigte Dächer vorgesehen werden.
Durch den Mix an unterschiedlichen Bauformen wird ein großes Spektrum mit unterschiedlichen Wohnungstypen ermöglicht, um damit auch weniger einkommensstarken Bevölkerungsschichten oder auch Single- oder Kleinstwohnungen zu ermöglichen.
Das Energiekonzept sieht vor, dass mindestens 50 % der nutzbaren Dachfläche mit Photovoltaikanlagen und/oder Solarthermischen Anlagen auszustatten sind. Fossile Brennstoffe, wie Gas, Kohle oder Heizöl dürfen zur Wärmgewinnung für Heizung oder Warmwasser nicht verwendet werden.
Zur landschaftsgerechten Durchgrünung des Plangebietes ist ein umfangreiches Grünkonzept im Entwurf vorgesehen. Der alte Obstbaumbestand am Auefeld soll erhalten bleiben.
Die äußere Erschließung erfolgt durch Anbindung an die Straße Auefeld. Innerhalb des Plangebiets ist eine Ringerschließung der Grundstücke vorgesehen.
Das Entwässerungskonzept verfolgt das Prinzip der „Schwammstadt“. Grundsätzlich soll das anfallende Niederschlagswasser deshalb auf den Grundstücken zur Versickerung gebracht werden. Auf den öffentlichen Straßenverkehrsflächen erfolgt die Entwässerung über ein Mulden-Rigolen-System, welches das abfließende Oberflächenwasser in die nördlich gelegenen großzügigen Regensickerbereiche führen. Somit verbleibt sämtliches anfallendes Oberflächenwasser innerhalb des Plangebietes.
Die örtlichen Bauvorschriften greifen die wesentlichen in Garstedt vorhandenen Gestaltungselemente wie Dachneigung, Dacheindeckung, Fassadenmaterialien sowie Einfriedungen auf, gewähren jedoch einen ausreichenden Spielraum zur Gestaltung der Neubauten. Außerdem wird geregelt, dass für Wohnungen ab 80 qm immer mindestens 2 Stellplätze auf dem Baugrundstück nachgewiesen werden müssen. Diese Regelung soll den Parkdruck auf die öffentlichen Verkehrsflächen mildern.
Im weiteren Verfahren werden der Entwurf zum Bebauungsplan, die Begründung, die umweltbezogenen Informationen und die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen zur allgemeinen Information der Öffentlichkeit öffentlich gemäß § 3 (2) BauGB ausgelegt und zusätzlich im Internet auf der Homepage der Gemeinde Garstedt veröffentlicht.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TÖB) sowie die Nachbargemeinden werden parallel gemäß § 4 (2) BauGB beteiligt.
Den Beginn und den Zeitraum der öffentlichen Beteiligung und der Behörden werden wir rechtzeitig, ortsüblich bekanntgeben.
Den Protokollauszug mit dem aktuellen Entwurf und der Präsentation findet man hier: Ratsinformationssystem | Gemeinde Salzhausen