Bebauungsplan Nr. 11 "Gewerbegebiet Hambruch" 3. Änderung | Aktuelle Nachrichten und Informationen

Bekanntmachung Aufstellungsbeschluss und Beteiligung der Öffentlichkeit

Bebauungsplan Nr. 11 "Gewerbegebiet Hambruch" 3. Änderung

Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Garstedt hat in seiner Sitzung am 24. Juli 2025 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 11 "Gewerbegebiet Hambruch" 3. Änderung beschlossen und den Entwurf gebilligt sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB beschlossen.

Mit der dritten Änderung des Bebauungsplanes soll die Zulässigkeit von nicht hochbaulichen Grundstücksnutzungen (Lagerflächen) in einem eng begrenzten Bereich entlang der Vierhöfener Straße an die erforderlichen Betriebsabläufe des ansässigen Gewerbebetriebes angepasst werden.

Der Entwurf der Bebauungsplanänderung und die dazugehörige Begründung können in der Zeit vom

11. August 2025 bis einschließlich 11. September 2025

im Internetportal der Gemeinde Garstedt www.garstedt.de (Rubrik „Bekanntmachungen und Aktuelles“) eingesehen werden.

Zusätzlich liegen die veröffentlichten Unterlagen in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Garstedt, Bahnhofstraße 69, 21441 Garstedt zu den Öffnungszeiten (Dienstag und Mittwoch: 9.00 Uhr bis 11.00 Uhr, Donnerstag: 16.00 Uhr bis 18.00 Uhr) öffentlich zur allgemeinen Einsicht aus. Termine außerhalb der Öffnungszeiten können zu den o. g. Zeiten unter der Telefon-Nr. 04173-360 vereinbart werden.

Während der Öffentlichkeitsbeteiligung können Anregungen und Bedenken vorgebracht werden. Stellungnahmen sollen möglichst elektronisch übermittelt werden (gemeinde@garstedt.de). Sie können bei Bedarf auch auf anderem Wege abgegeben werden.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.

Die geplante 3. Änderung des Bebauungsplans wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt. Auf ein frühzeitiges Beteiligungsverfahren nach den §§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB sowie auf eine formelle Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird verzichtet.

Die vollständige Bekanntmachung: